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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1953

§ 0

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 179/1953

Inkrafttretensdatum

13.12.1953

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.

StF: BGBl. Nr. 179/1953

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, wird verordnet:

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