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Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

§ 0

Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Kurztitel

Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

LGBlVbg. Nr. 12/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

StF: LGBlVbg. Nr. 12/1983

Änderung

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

Ratifikationstext

Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:

  1. a) Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.
  2. b) Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, wird verordnet:

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011037

Dokumentnummer

NOR40221078

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