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Anlage 1 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

Anlage 1

Anlage zum Entschädigungsgesetz

Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates.

1. Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 13 Anmeldegesetz und § 6 Entschädigungsgesetz) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zugrunde zu legen.

2. Die mögliche Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung ist entsprechend den tatsächlich eingerichtet gewesenen Räumen derart begrenzt, daß für die einzelnen Räume die nachstehend verzeichnete Punkteanzahl nicht überschritten werden darf:

  1. je Kabinett800 Punkte,

3. Der Ermittlung der Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung darf im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse je ein Nebenraum der gleichen Kategorie und höchstens drei Wohnräume (hievon höchstens zwei Zimmer) zugrunde gelegt werden.

4. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes unbeschadet der gemäß den Z. 1 bis 3 ermittelten Punkte weitere Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt:

5. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Z. 4 ist für Totalverlust in jeder Kategorie unter der Voraussetzung zu gewähren, daß der Haushalt für zwei Personen angemessen eingerichtet war.

6. Wenn einem geschädigten Haushalt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mehr als zwei Personen (Erwachsene oder Kinder) angehörten, erhöht sich die Höchstpunkteanzahl gemäß den vorangehenden Z. 1 bis 5 um je 10 v. H.

7. Für die Ermittlung der Entschädigung ist jeder Punkt mit S 1.80 zu bewerten.

Liste der Hausratsgegenstände.

Gegenstand

Punkte

Abwasch:

Anrichten:

Bänke:

Beleuchtungskörper:

Betten, Schlafmöbel:

Bettzeug:

Buffet, Kredenzen:

Büromöbel:

Elektrische Geräte:

Gardinen:

Gartenmöbel:

Gasgeräte:

Herde:

Karniesen:

Kasten und Schränke aller Art:

Öfen:

Regale:

Sitzmöbel (siehe auch Betten):

Spiegel:

Teppiche, Vorleger, Brücken und Läufer, je m2:

Tische:

Uhren:

Wand- und Kleiderablagen:

  1. mit Spiegel 60

Schlagworte

Hauswäsche, Tischwäsche, Lampe

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006146

alte Dokumentnummer

N1196211279Q

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