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Artikel I UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1965

Artikel I

(Anm.: zu §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 UVEG, BGBl. Nr. 177/1962)

(1) Sind mehrere in § 2 Abs. 1 UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach § 3 Abs. 2 UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.

(2) Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.