§ 0
Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.06.1985
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Langtitel
FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. Nr. 380/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XIV RV 702 AB 855 S. 97 . BR: AB 1867 S. 378 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 268/2013 (K - Geltungsbereich F)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 380/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
(Anm.: siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 380/1985)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens über Spezialmissionen, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das am 8. Dezember 1969 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden ist,
von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk 3
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR11000812
alte Dokumentnummer
N1198514789S
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