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Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1929
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
19.05.1929
Außerkrafttretensdatum
30.03.1949
Unterzeichnungsdatum
15.06.1927
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Vom Internationalen Arbeitsamt hergestellte amtliche Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen.
Änderung
BGBl. Nr. 276/1929 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 20/1930 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 16/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 273/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 375/1931 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 333/1932 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 362/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 427/1933 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 117/1934 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Bulgarien 16/1931 *Chile 375/1931 *Deutschland 102/1929 *Kolumbien 427/1933 *Lettland 20/1930 *Litauen 273/1931 *Luxemburg 102/1929 *Nicaragua 117/1934 *Rumänien 276/1929 *Spanien 333/1932 *Tschechoslowakei 102/1929 *Ungarn 102/1929 *Uruguay 362/1933
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. Februar 1929.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde zu den vorstehenden Übereinkommen ist am 18. Februar 1929 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen haben außer Österreich bisher hinterlegt:
das Deutsche Reich am 23. Jänner 1928,
Luxemburg am 16. April 1928,
die Tschechoslowakei am 17. Jänner 1929 und
Ungarn am 19. April 1928.
Dieses Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den angeführten Staaten am 19. Mai 1929 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die von der X. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1927 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen und über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Mai 1927 zu ihrer zehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 1927, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272594
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