Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten = Anlage 1

§ 0

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.09.1928

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

10.06.1925

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.) Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. August 1928

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1928 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Das Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten haben bisher, abgesehen von Österreich, ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und die belgischen Mandatsgebiete) am 3. Oktober 1927,

Finnland am 17. September 1927,

Großbritannien am 6. Oktober 1926,

Britisch-Indien am 30. September 1927,

der Freistaat Irland am 25. November 1927,

Kuba am 6. August 1928,

Luxemburg am 16. April 1928,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 1. April 1927,

die Schweiz am 16. November 1927 und

Ungarn am 19. April 1928.

Dieses Übereinkommen ist sohin gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den obgenannten Staaten am 29. September 1928 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommenen Entwürfe von Übereinkommen, und zwar eines Übereinkommens über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Arbeitsunfällen und eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene

und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,

sowie ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in Form eines Entwurfs zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrags von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.

Anmerkung

Vorschlag über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten = Anlage 1

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272036

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