§ 0
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1937
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.08.1936
Außerkrafttretensdatum
30.03.1949
Unterzeichnungsdatum
10.06.1925
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
StF: BGBl. Nr. 40/1937
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
- Geschehen zu Wien, den 24. Juli 1936.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 21. August 1936 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 13, Absatz 3, an diesem Tage für Österreich in Kraft getreten.
Außerdem haben bisher nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und den belgischen Mandatsgebieten), Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Spanien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal (ausschließlich der portugiesischen Kolonien), Schweden, Uruguay und Jugoslawien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 10. Juni 1925 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes nimmt heute, am 10. Juni 1925, den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an.
Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,
sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.
Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge zur Ratifizierung vorzulegen.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40271735
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