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Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1937 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Unterzeichnungsdatum

10.06.1925

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.

StF: BGBl. Nr. 40/1937

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 40/1937, 219/1950 *Bulgarien 40/1937, 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 40/1937, 219/1950 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Finnland 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Jugoslawien 40/1937, 219/1950 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kolumbien 40/1937, 219/1950 *Kuba 40/1937, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Lettland 40/1937, 219/1950 K *Luxemburg 40/1937, 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Mexiko 40/1937, 219/1950 *Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Nicaragua 40/1937, 219/1950 K *Niederlande 40/1937, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Polen 219/1950 *Portugal 40/1937, 219/1950 *Schweden 40/1937, 219/1950, 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 40/1937, 219/1950 K, 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Ungarn 40/1937, 219/1950 *Uruguay 40/1937, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 219/1950, 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen wurde am 21. August 1936 beim Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit nach seinem Artikel 13, Absatz 3, an diesem Tage für Österreich in Kraft getreten.

Außerdem haben bisher nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und den belgischen Mandatsgebieten), Bulgarien, Chile, Kolumbien, Kuba, Spanien, Ungarn, Lettland, Luxemburg, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Portugal (ausschließlich der portugiesischen Kolonien), Schweden, Uruguay und Jugoslawien.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation: Jugoslawien, Lettland, Nikaragua, Spanien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 10. Juni 1925 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufene und hier am 19. Mai 1925 zu ihrer siebenten Tagung versammelte Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nimmt heute, am 10. Juni 1925, das nachstehende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen bezeichnet wird, an.

Sie stützt sich dabei auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen, eine Frage, die zum ersten Verhandlungsgegenstand der Tagung gehört,

sowie ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen.

Das Übereinkommen ist den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR11008250

alte Dokumentnummer

N6193710562W

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