vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2023

§ 0

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.12.2023

Unterzeichnungsdatum

16.05.2005

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

StF: BGBl. III Nr. 10/2008 (NR: GP XXII RV 1565 AB 1616 S. 158 . BR: AB 7625 S. 735 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 54/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 7/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 77/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 83/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 19/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 186/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 22/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 89/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 61/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 204/2023 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 92/2021 *Albanien III 10/2008 *Andorra III 7/2012 *Armenien III 54/2009 *Aserbaidschan III 7/2012 *Belarus III 83/2014 *Belgien III 54/2009 *Bosnien-Herzegowina III 10/2008 *Bulgarien III 10/2008 *Dänemark III 10/2008 *Deutschland III 77/2013 *Estland III 186/2015 *Finnland III 77/2013 *Frankreich III 10/2008 *Georgien III 10/2008 *Griechenland III 83/2014 *Irland III 7/2012 *Island III 77/2013 *Israel III 92/2021 *Italien III 7/2012 *Kroatien III 10/2008 *Lettland III 54/2009 *Liechtenstein III 22/2016 *Litauen III 77/2013 *Luxemburg III 54/2009 *Malta III 54/2009 *Moldau III 10/2008 *Monaco III 186/2015 *Montenegro III 54/2009 *Niederlande III 7/2012, III 19/2015, III 204/2023 *Nordmazedonien III 54/2009, III 7/2012 *Norwegen III 10/2008 *Polen III 54/2009 *Portugal III 54/2009 *Rumänien III 10/2008 *San Marino III 7/2012 *Schweden III 7/2012 *Schweiz III 77/2013 *Serbien III 54/2009 *Slowakei III 10/2008 *Slowenien III 7/2012 *Spanien III 54/2009 *Tschechische R III 61/2017 *Türkei III 89/2016 *Ukraine III 7/2012, III 186/2015, III 204/2023 *Ungarn III 83/2014 *Vereinigtes Königreich III 54/2009 *Zypern III 10/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 204/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Oktober 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 3 mit 1. Februar 2008 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert:

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland)

Frankreich

Georgien

Kroatien

Moldau

Norwegen

Rumänien

Slowakei

Zypern

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197 ]:

Österreich, Deutschland, Estland, Finnland, Monaco, Schweiz, Tschechische R, Türkei, Ukraine

Österreich:

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zum Übereinkommen am 25. April 2017 eine Einwendung erhoben.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten aus den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf Armenien angewandt werden.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).

Dänemark:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen bis auf weiteres nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.

Frankreich:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten, die gemäß Art. 20 dieses Übereinkommens als Straftaten umschrieben sind und von ihren Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangen werden, nur dann begründen wird, wenn diese Straftaten auch nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie begangen wurden strafbar sind, und wenn diese Straftaten auch Gegenstand entweder einer Beschwerde des Opfers oder dessen Begünstigten sind, oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, wo sie begangen wurden.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die französische Regierung, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über gemäß diesem Übereinkommen umschriebene und gegen einen seiner Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebietes der Französischen Republik begangene Straftaten nur dann begründen wird, wenn die Straftaten entweder Gegenstand einer Beschwerde des Opfers sind oder einer amtlichen Anzeige der Behörden des Landes, in dem sie begangen wurden.

Georgien:

Georgien erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung Georgiens das Übereinkommen auf jenen Teil des Hoheitsgebietes von Georgien angewendet werden soll, über den Georgien seine volle Gerichtsbarkeit ausübt.

Israel:

Israel hat am 28. Mai 2021 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels hinterlegt und dabei gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, sich das Recht vorzubehalten, Art. 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Lettland:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.

Malta:

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.

Mazedonien (Nordmazedonien):

Vorbehalt:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d und lit. e des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die im Strafgesetzbuch der Republik Mazedonien dargelegt sind, anzuwenden.

Moldau:

Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau das Übereinkommen nur auf das von der Republik Moldau kontrollierte Hoheitsgebiet angewendet werden soll.

Niederlande:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 44 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass sie das obengenannte Übereinkommen für das Königreich in Europa akzeptiert.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt.

Die Niederlande haben am 8. November 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens mit Wirkung ab 1. März 2024 auf Curaçao erklärt.

Polen:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.

Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.

Portugal:

Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.

Schweden:

Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es sich das Recht vorbehält, nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat gegen einen schwedischen Staatsangehörigen begangen wurde.

Slowenien:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. d zu begründen, wenn sie die strafrechtliche Verfolgung eines Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, nicht sicherstellen kann, wenn die Straftat außerhalb des Hoheitsbereichs irgendeines Staates begangen wird.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, dass Menschenhandel eine Verletzung der Menschenrechte und einen Verstoß gegen die Würde und die Unversehrtheit des Menschen darstellt;

in der Erwägung, dass Menschenhandel einen Zustand der Sklaverei für die Opfer zur Folge haben kann;

in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte der Opfer, der Schutz der Opfer und die Bekämpfung des Menschenhandels die obersten Ziele sein müssen;

in der Erwägung, dass alle Maßnahmen oder Initiativen gegen den Menschenhandel nichtdiskriminierend sein, die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen sowie die Rechte des Kindes einbeziehen müssen;

unter Hinweis auf die von den Außenministern der Mitgliedstaaten in der 112. (14. – 15. Mai 2003) und der 114. (12. – 13. Mai 2004) Sitzungsperiode des Ministerkomitees abgegebenen Erklärungen, in denen verstärkte Maßnahmen des Europarats gegen den Menschenhandel gefordert werden;

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) und ihrer Protokolle;

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Nr. R (91) 11 zur sexuellen Ausbeutung, Pornographie und Prostitution von und Menschenhandel mit Kindern und jungen Erwachsenen, Empfehlung Nr. R (97) 13 zur Einschüchterung von Zeugen und den Rechten der Verteidigung, Empfehlung Nr. R (2000) 11 zu Maßnahmen gegen den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Empfehlung Rec (2001) 16 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung sowie Empfehlung Rec (2002) 5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt;

eingedenk der folgenden Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats: Empfehlung 1325 (1997) zu Frauenhandel und Zwangsprostitution in den Mitgliedstaaten des Europarats, Empfehlung 1450 (2000) zu Gewalt gegen Frauen in Europa, Empfehlung 1545 (2002) zu einer Kampagne gegen den Frauenhandel, Empfehlung 1610 (2003) zur Frage der Migration in Verbindung mit Frauenhandel und Prostitution, Empfehlung 1611 (2003) zum Organhandel in Europa, Empfehlung 1663 (2004) zu häuslicher Sklaverei: Leibeigenschaft, Au-Pairs und Katalogbräute;

eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren und der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;

unter gebührender Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seines Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, im Hinblick auf eine Verbesserung des darin vorgesehenen Schutzes und eine Fortentwicklung der durch sie gesetzten Standards;

unter gebührender Berücksichtigung der anderen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die auf dem Gebiet der Bekämpfung des Menschenhandels maßgeblich sind;

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausarbeitung einer umfassenden völkerrechtlichen Übereinkunft, welche die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3,

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20005704

Dokumentnummer

NOR40259547

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte