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Artikel 1 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 1

Kapitel I – Zweck, Geltungsbereich, Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens

  1. (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,
  1. a) den Menschenhandel unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau zu verhüten und zu bekämpfen;
  2. b) die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen, einen umfassenden Rahmen für den Schutz und die Unterstützung der Opfer sowie der Zeugen und Zeuginnen unter Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau auszuarbeiten sowie wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen;
  3. c) die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Menschenhandels zu fördern.
  1. (2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

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