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§ 73 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 73.

Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.

Statt ,,politische Behörde'' jetzt ,,Bezirksverwaltungsbehörde''.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129092

alte Dokumentnummer

N8190929343L