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§ 72 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 72.

Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.

Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht I. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.

Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129091

alte Dokumentnummer

N8190929342L