vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 64.

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40021319