§ 64 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 64

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetze enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 60 000 S bestraft.