vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Teilpensionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

  1. 1. im Jahr 2001 10%,
  2. 2. im Jahr 2002 20%,
  3. 3. im Jahr 2003 30% und
  4. 4. im Jahr 2004 40%

    der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist § 1 Z 4 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.