§ 6 Teilpensionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

  1. 1. im Jahr 2001 10%,
  2. 2. im Jahr 2002 20%,
  3. 3. im Jahr 2003 30% und
  4. 4. im Jahr 2004 40%

    der Vollpension nicht überschreiten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)