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§ 48 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Versorgungsleistungen

§ 48

(1) Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. 1. an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2. an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
  3. 3. an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
  4. 4. an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (§ 50 Abs. 6) erfolgt ist.

(2) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

  1. 1. Altersunterstützung,
  2. 2. Berufsunfähigkeitsunterstützung,
  3. 3. Hinterbliebenenunterstützung:
  1. a) Witwen- und Witwerunterstützung,
  2. b) Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
  3. c) Waisenunterstützung.

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