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§ 47 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

2. Abschnitt

Versorgungsfonds Versorgungsfondsmitglieder

§ 47

(1) Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).

(2) Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind

  1. 1. außerordentliche Kammermitglieder;
  2. 2. ordentliche Kammermitglieder, die
  1. a) den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
  2. b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
  3. c) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
  4. d) nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.

(3) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie

  1. 1. nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
  2. 2. dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 14 mal im Jahr verdienen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.