Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
§ 0
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr.
123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages
erstellt.
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 344/1975
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
BGBl. III Nr. 112/2004 (NR: GP XXII RV 91 AB 359 S. 45 . BR: AB 6974 S. 705 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 bis 6 verfassungsändernd sind, samt Schlußprotokoll und Anlagen 1 bis 18 wird genehmigt.
II. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der in nachfolgenden Z 1 bis 8 genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar:
- 1. alle genannten Anlagen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
- 2. die Anlagen 1 und 12 beim Vermessungsamt Gmünd,
- 3. die Anlagen 2, 3, 13 und 14 beim Vermessungsamt Waidhofen an der Thaya,
- 4. die Anlagen 3 und 14 beim Vermessungsamt Horn,
- 5. die Anlagen 4 und 15 beim Vermessungsamt Laa an der Thaya,
- 6. die Anlagen 5, 6 und 7 sowie 16 und 17 beim Vermessungsamt Mistelbach,
- 7. die Anlagen 7, 8, 9 und 11 beim Vermessungsamt Gänserndorf,
- 8. die Anlage 10 beim Vermessungsamt Bruck an der Leitha.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 2 am 24. Juni 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik, vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen.
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich,
der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Herrn Dr. Karel Komarek, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der Republik Österreich,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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