Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
Artikel 2
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 wird durch diesen Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt
- 1. in der Sektion VI (Artikel 10) vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (österreichische Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Stankov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 1;
- 2. in der Sektion VI vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (österreichische Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Kostalkov, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) – Anlage 2;
- 3. in der Sektion VII vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (österreichische Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und österreichischer Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Vrantenin, Bezirk Znojmo, andererseits) – Anlage 3;
- 4. in der Sektion IX vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (österreichische Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Hrabetice, Bezirk Znojmo, andererseits) – Anlage 4;
- 5. in der Sektion IX vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Mikulov, Bezirk Breclav, andererseits) – Anlage 5;
- 6. in der Sektion X vom Grenzpunkt X bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt X (österreichische Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechoslowakische Gemeinde Sedlec, Bezirk Breclav, andererseits) – Anlage 6.
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
Schlagworte
Bach, Graben
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40100574
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