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Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2000
Inkrafttretensdatum
01.11.2000
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 197/2000 (NR: GP XXI RV 89 AB 252 S. 32 . BR: AB 6183 S. 667 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Oktober 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 2 mit 1. November 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Tunesische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Staaten bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
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