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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.12.2016
Unterzeichnungsdatum
21.01.2016
Index
89/03 Gesundheit
Langtitel
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
StF: BGBl. III Nr. 213/2016 (NR: GP XXV RV 1000 AB 1086 S. 123 . BR: AB 9571 S. 853 .)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenabkommens wurden am 21. Juni bzw. 7. November 2016 (eingelangt am 9. November 2016) vorgenommen; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 9. Dezember 2016 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Tschechische Republik,
nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
im Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen zwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständigen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung,
von dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Rettungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst im Grenzgebiet zu erleichtern,
entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern,
im Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Gesetzesnummer
20009709
Dokumentnummer
NOR40188061
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