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Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2016

§ 0

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 213/2016

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.12.2016

Unterzeichnungsdatum

21.01.2016

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst

StF: BGBl. III Nr. 213/2016 (NR: GP XXV RV 1000 AB 1086 S. 123 . BR: AB 9571 S. 853 .)

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenabkommens wurden am 21. Juni bzw. 7. November 2016 (eingelangt am 9. November 2016) vorgenommen; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 9. Dezember 2016 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Tschechische Republik,

nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

im Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen zwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständigen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung,

von dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Rettungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst im Grenzgebiet zu erleichtern,

entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern,

im Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

20009709

Dokumentnummer

NOR40188061

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