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Artikel 17 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 17

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmenabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft.

(3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenabkommens treten nach dem V erfahren des Absatzes 2 in Kraft.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Vertragspartei.

(5) Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271806

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