Artikel 16
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 11. Juni 1997 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012965
Dokumentnummer
NOR40271805
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