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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

§ 0

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)

StF: BGBl. Nr. 176/1989 (NR: GP XVII RV 761 AB 866 S. 93 . BR: AB 3645 S. 511 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 46/2004 idF BGBl. III Nr. 38/2006 (VFB) (Ä) (NR: GP XXI RV 1001 AB 1208 S. 109 . BR: AB 6713 S. 690 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel XII lit. c des geänderten Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

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