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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) “Übereinkommen" bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschließlich der Anlagen;
  2. b) “Partei des Übereinkommens" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
  3. c) “Partei des Amtssitzabkommens" bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;
  4. d) “Partei des Protokolls" bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
  5. e) “Mitglied des Personals" bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;
  6. f) “Vertreter" bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
  7. g) “Archive" bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;
  8. h) “Amtlicher Tätigkeitsbereich" der EUTELSAT bezeichnet von der Organisation im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;
  9. i) “Sachverständiger" bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
  10. j) “Vermögenswert" bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
  11. k) “Exekutivsekretär" bezeichnet den Exekutivsekretär der EUTELSAT.

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