vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

§ 0

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Unterzeichnungsdatum

11.05.2012

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

StF: BGBl. III Nr. 137/2018 (NR: GP XXV RV 1253 AB 1264 S. 148. BR: AB 9651 S. 859.)

Sprachen

Arabisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 137/2018 *Bulgarien III 137/2018 *Dänemark III 137/2018 *Deutschland III 137/2018 *Estland III 137/2018 *EU III 137/2018 *Finnland III 137/2018 *Frankreich III 137/2018 *Griechenland III 137/2018 *Irak III 137/2018 *Irland III 137/2018 *Italien III 137/2018 *Lettland III 137/2018 *Litauen III 137/2018 *Luxemburg III 137/2018 *Malta III 137/2018 *Niederlande III 137/2018 *Polen III 137/2018 *Portugal III 137/2018 *Rumänien III 137/2018 *Schweden III 137/2018 *Slowakei III 137/2018 *Slowenien III 137/2018 *Spanien III 137/2018 *Tschechische R III 137/2018 *Ungarn III 137/2018 *Vereinigtes Königreich III 137/2018 *Zypern III 137/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 116 Abs. 1 des Abkommens wurde am 14. Dezember 2016 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 116 Abs. 1 mit 1. August 2018 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2012 S. 20, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt –

IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,

IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,

MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,

IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,

IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Die Anhänge 1 bis 4 wurden als Anlagen 1 bis 4 dokumentiert, die Einseitige Erklärung der Europäischen Union zu Artikel 96 als Anlage 5.

Schlagworte

Handelsbeziehung, Geschäftsmöglichkeit, Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207534

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte