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Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 50/2024

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Unterzeichnungsdatum

04.07.2023

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate

StF: BGBl. III Nr. 50/2024

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 23 des Abkommens erfolgte am 10. Juli 2023 bzw. 9. Jänner 2024; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. März 2024 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

LUFTVERKEHRSABKOMMEN

ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, sind Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

in dem Wunsch, den internationalen Luftverkehr in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diesen Verkehr so weit wie möglich zu fördern, und

in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,

sind sie wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Einräumung von Rechten

Artikel 3 Benennung und Widerruf

Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen

Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 6 Besteuerung

Artikel 7 Nutzungsentgelte

Artikel 8 Verkehr im direkten Transit

Artikel 9 Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen

Artikel 10 Preisgestaltung

Artikel 11 Handelsvertretungen und Möglichkeiten

Artikel 12 Grundsätze für den Betrieb vereinbarter Dienste

Artikel 13 Flugsicherheit

Artikel 14 Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 15 Soziale Aspekte

Artikel 16 Schutz der Umwelt

Artikel 17 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 18 Konsultationen

Artikel 19 Änderungen

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21 Beendigung

Artikel 22 Eintragung

Artikel 23 Inkrafttreten

Anhang

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260968

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