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Luftverkehrsabkommen (Panama)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Panama)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Panama
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.2022
Unterzeichnungsdatum
06.07.2021
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
StF: BGBl. III Nr. 9/2022
Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens erfolgte am 21. Juli 2021 bzw. 19. Jänner 2022; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. März 2022 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung von Panama, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, die Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
haben in dem Wunsch, die internationalen Luftverkehrsdienste sicher und geordnet zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste so weit wie möglich zu fördern; und
in dem Wunsch, ein Abkommen zur Förderung der Entwicklung von (Linien-) Luftverkehrsdiensten zwischen und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu schließen,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Gewährung von Rechten
Artikel 3 Namhaftmachung und Bewilligung, Widerruf und Aussetzung
Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
Artikel 5 Befreiung von Zoll- und sonstigen Gebühren
Artikel 6 Besteuerung
Artikel 7 Benutzungsgebühren
Artikel 8 Direkter Transit
Artikel 9 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen
Artikel 10 Preise
Artikel 11 Handelsvertretung und Möglichkeiten
Artikel 12 Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 13 Flugsicherheit
Artikel 14 Luftsicherheit
Artikel 15 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 16 Beratungen
Artikel 17 Änderungen
Artikel 18 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 19 Kündigung
Artikel 20 Registrierung
Artikel 21 Inkrafttreten
Anhang
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
20011812
Dokumentnummer
NOR40242072
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