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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

  1. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu versteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.
  2. 2. Kapital, das durch im internationalen Verkehr betriebene Luftfahrzeuge und durch bewegliches Vermögen im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge vertreten wird, unterliegt der Besteuerung nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung befindet.
  3. 3. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Einkommens- und Kapitalertragssteuer, haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242055

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