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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1972

§ 0

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1972

Typ

Vertrag – Libanon

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.03.1972

Unterzeichnungsdatum

02.04.1969

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 92/1972

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt nach Durchführung des in seinem Art. 18 Abs. 2 vorgesehenen Notenwechsels am 15. März 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libanesischen Republik, im folgenden Vertragschließende Teile genannt,

In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende Teile des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde und dessen Normen für beide Teile verbindlich sind,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011436

Dokumentnummer

NOR11011701

alte Dokumentnummer

N9197214146T

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