ARTIKEL 18 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Teil dieses Abkommens und alle Hinweise auf das Abkommen schließen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Hinweise auf den Anhang ein.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden Vertragschließenden Teil und durch einen diesbezüglichen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut am 2. April 1969 in sechs Ausfertigungen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte in gleicher Weise verbindlich sind, im Zweifelsfalle jedoch der englische Text maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011436
Dokumentnummer
NOR12147937
alte Dokumentnummer
N9197242836L
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