§ 0
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kurztitel
Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1978
Inkrafttretensdatum
01.11.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel
StF: BGBl. Nr. 441/1978 (NR: GP XIV RV 872 AB 953 S. 98 BR: 1857 S. 378
Änderung
BGBl. Nr. 256/1983 (NR: GP XV RV 1058 AB 1246 S. 129 . BR: AB 2588 S. 429 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 Abs. 1 dritter Satz, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 und Art. 24 Abs. 7 zweiter Satz verfassungsändernd sind, samt Lageplan wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 30 am 1. November 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Absicht, eine bessere internationale Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten darstellt,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung der bestehenden Probleme durch Anwendung entsprechender autonomer und internationaler Maßnahmen zu fördern,
in dem Bestreben, die Infrastruktur in den grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsbedingungen zwischen Österreich und Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung wie auch für die Intensivierung des Fremdenverkehrs zu schaffen,
in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen, sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung dieses Projektes einen bedeutenden Impuls für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen Beziehungen in dieser Region und damit auch zwischen beiden Staaten zu geben,
sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen wie folgt:
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