vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 23

Durchgang

(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen durchführen, dürfen zur Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).

(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet im Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)