Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.4.2013 eingearbeitet.
§ 0
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kurztitel
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.12.2011
Außerkrafttretensdatum
06.12.2029
Unterzeichnungsdatum
27.01.2006
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Langtitel
(Übersetzung)
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
StF: BGBl. III Nr. 11/2012 (NR: GP XXIV RV 402 AB 527 S. 49 . BR: AB 8249 S. 780 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 21/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 50/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 57/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 200/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 196/2021 (Verlängerung)
BGBl. III Nr. 111/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 208/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 126/2024 (Verlängerung)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Albanien III 11/2012 *Angola III 111/2022 *Australien III 11/2012 *Belgien III 11/2012, III 114/2015 *Benin III 11/2012 *Brasilien III 50/2014 *Bulgarien III 11/2012 *China III 11/2012 *Costa Rica III 50/2014 *Côte d’Ivoire III 11/2012 *Dänemark III 11/2012 *Deutschland III 11/2012 *Ecuador III 11/2012 *Estland III 11/2012 *EU III 11/2012, III 21/2013 *Fidschi III 11/2012 *Finnland III 11/2012 *Frankreich III 11/2012 *Gabun III 11/2012 *Ghana III 11/2012 *Griechenland III 11/2012 *Guatemala III 11/2012 *Guyana III 11/2012 *Honduras III 11/2012 *Indien III 11/2012 *Indonesien III 11/2012 *Irland III 11/2012 *Italien III 11/2012 *Japan III 11/2012 *Kambodscha III 11/2012 *Kamerun III 11/2012 *Kanada III 11/2012, III 21/2013 K, III 208/2023 *Kolumbien III 103/2013 *Kongo III 11/2012 *Kongo/DR III 11/2012 *Korea/R III 11/2012 *Kroatien III 57/2015 *Lettland III 11/2012 *Liberia III 11/2012 *Litauen III 11/2012 *Luxemburg III 11/2012 *Madagaskar III 200/2016 *Malaysia III 11/2012 *Mali III 11/2012 *Malta III 11/2012 *Mexiko III 11/2012 *Mosambik III 21/2013 *Myanmar III 11/2012 *Neuseeland III 11/2012 *Niederlande III 11/2012 *Norwegen III 11/2012 *Panama III 11/2012 *Papua-Neuguinea III 11/2012 *Peru III 11/2012 *Philippinen III 11/2012 *Polen III 11/2012 *Portugal III 11/2012 *Rumänien III 11/2012 *Schweden III 11/2012 *Schweiz III 11/2012 *Slowakei III 11/2012 *Slowenien III 11/2012 *Spanien III 11/2012 *Suriname III 50/2014 *Thailand III 200/2016 *Togo III 11/2012 *Trinidad/Tobago III 21/2013 *Tschechische R III 11/2012 *Ungarn III 21/2013 *USA III 11/2012 *Venezuela III 177/2018 *Vereinigtes Königreich III 11/2012 *Vietnam III 57/2015 *Zentralafrikanische R III 57/2015 *Zypern III 11/2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Der Nationalrat behält sich die Genehmigung von Änderungen dieses Staatsvertrages im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.
3. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 mit 7. Dezember 2011 endgültig in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Australien, Benin, Bulgarien, China, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mali, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Togo, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Ferner haben Belgien und die Europäische Union die vorläufige Anwendung gemäß Art. 38 des Übereinkommens notifiziert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XIX.46] :
Kolumbien
China:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China Anwendung findet und, sofern seitens der Regierung nichts anderes verlautbart, es keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet.
Europäische Union:
Gemäß Art. 36 Abs. 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
– im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt, und
– im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Kanada:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 14. Jänner 2013 seine Rücktrittserklärung hinterlegt; gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 14. April 2013 wirksam.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
a) eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partnerschaft für Entwicklung“ und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente „Geist von São Paulo“ und „Konsens von São Paulo“,
b) ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19831 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19942 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen,
c) sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
d) in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
e) in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern
f) sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derjenigen in der Millenniumserklärung,
g) ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können,
h) unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
i) in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
j) eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
k) in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen,
l) in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen,
m) ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
n) in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und ‑bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,
o) sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern,
p) in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,
q) in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse,
r) sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen,
s) ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer weit gefächerten Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen,
t) in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern –
- sind wie folgt übereingekommen:
_____________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1986.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 124/1997, zuletzt verlängert durch BGBl. III Nr. 79/2004.
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.4.2013 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Waldbewirtschafter
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135724
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