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Artikel 38 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 38

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften von seinem Inkrafttreten nach Artikel 39 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135713

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