vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 37

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Der Rat übermittelt diese Bedingungen dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135712

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)