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Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

§ 0

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Kurztitel

Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1950

Unterzeichnungsdatum

04.05.1949

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

StF: BGBl. Nr. 191/1950

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, RGBl. Nr. 116/1912

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, RGBl. Nr. 116/1912

Ratifikationstext

Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116/1912 beziehungsweise StGBl. Nr. 304/1920), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltlos unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen:

Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen, Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß die Regierung der französischen Republik gemäß dem in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, gewisse Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß die erwähnte Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen; und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktion von nun an von den Vereinten Nationen übernommen werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über folgendes überein:

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR30000937

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