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Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Kurztitel
Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1950
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.1950
Unterzeichnungsdatum
04.05.1949
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
StF: BGBl. Nr. 191/1950
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, RGBl. Nr. 116/1912
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, RGBl. Nr. 116/1912
Ratifikationstext
Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116/1912 beziehungsweise StGBl. Nr. 304/1920), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltlos unterzeichnet und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder vorbehaltlos unterzeichnet oder angenommen:
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen, Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Erwägung, daß die Regierung der französischen Republik gemäß dem in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommen, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, gewisse Funktionen ausübte, und in der Erwägung, daß die erwähnte Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten Funktionen den Vereinten Nationen zu übertragen; und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktion von nun an von den Vereinten Nationen übernommen werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls über folgendes überein:
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
20000873
Dokumentnummer
NOR30000937
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