Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;
- b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
- c) Annahme.
- Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000873
Dokumentnummer
NOR40011133
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