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Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1998

§ 0

Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

Kurztitel

Gründung eines europäischen Hochschulinstituts

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 105/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/1998

Inkrafttretensdatum

30.09.1998

Langtitel

Übereinkommen über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts samt Schlußakte in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Obersten Rates vom 19. Juni 1997, das Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992 und die Erklärung zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens über die Gründung eines europäischen Hochschulinstituts vom 18. Juni und 17. September 1992

StF: BGBl. III Nr. 105/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 908 AB 1023 S. 105 . BR: AB 5595 S. 633 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerkes wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß es in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Jänner 1998 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; der Beitritt ist gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens durch Beschluß des Obersten Rates 1) mit 1. Jänner 1998 wirksam geworden.

Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.

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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 106/1998

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