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Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

§ 0

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 25/1958

Inkrafttretensdatum

16.02.1958

Langtitel

(Übersetzung.)

Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

StF: BGBl. Nr. 25/1958

Ratifikationstext

Der vorliegenden Vereinbarung und dem vorliegenden Zusatzprotokoll gehören gegenwärtig folgende Staaten an:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich und die Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Die zu diesem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigten, unterzeichneten Vertreter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Italien und des Königreichs der Niederlande haben in dem Wunsche, gemeinsam an der Entwicklung und Verbesserung photogrammetrischer Untersuchungsmethoden zu arbeiten, und im Hinblick auf die Empfehlung des Rates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 25. Juli 1952 folgendes vereinbart:

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