§ 0
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958
Inkrafttretensdatum
16.02.1958
Langtitel
(Übersetzung.)
Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
StF: BGBl. Nr. 25/1958
Ratifikationstext
Der vorliegenden Vereinbarung und dem vorliegenden Zusatzprotokoll gehören gegenwärtig folgende Staaten an:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich und die Schweiz.
Präambel/Promulgationsklausel
Die zu diesem Zwecke ordnungsgemäß bevollmächtigten, unterzeichneten Vertreter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Italien und des Königreichs der Niederlande haben in dem Wunsche, gemeinsam an der Entwicklung und Verbesserung photogrammetrischer Untersuchungsmethoden zu arbeiten, und im Hinblick auf die Empfehlung des Rates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 25. Juli 1952 folgendes vereinbart:
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