Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2006

1. Dokumentalistische Gliederung: Anlage 1 zum Vertrag = Anlage 1 Anlage 2 zum Vertrag = Anlage 2 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.9.2014 eingearbeitet.

§ 0

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 159/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2006

Außerkrafttretensdatum

22.02.2024

Unterzeichnungsdatum

27.05.2005

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

StF: BGBl. III Nr. 159/2006 (NR: GP XXII RV 1155 AB 1362 S. 142 . BR: AB 7500 S. 733 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 81/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 143/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 114/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 176/2014 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Niederländisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 81/2007 *Deutschland III 159/2006 *Estland III 114/2010 *Finnland III 63/2008 *Frankreich III 63/2008, III 143/2008 *Luxemburg III 81/2007 *Niederlande III 63/2008 *Rumänien III 114/2010 *Slowakei III 114/2010 *Slowenien III 81/2007 *Spanien III 159/2006 *Ungarn III 63/2008, III 176/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemeinsame Erklärung

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;

2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2,

II. Das Königreich Belgien erklärt

1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann,

2. unter Bezugnahme auf Artikel 18,

3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.

III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die „Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge“ vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.

IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.

V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.

VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.

VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.

Prüm, den 27. Mai 2005

Diese Gemeinsame Erklärung wird in einer Ausfertigung in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache unterzeichnet und zusammen mit dem Vertrag im Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwahrt, das jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinsamen Erklärung übermittelt.Erklärungen der Republik Österreich

anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

„1. Erklärung zu Artikel 2 – 5:

Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 6 in verbindlicher Weise insbesondere die Voraussetzungen festzulegen sind, bei deren Vorliegen es zu einem Treffer im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens kommt. Darüber hinaus geht Österreich davon aus, dass die Vertragsparteien internationale Standards zum Abgleich von DNA-Profilen, wie sie etwa im Rahmen von Interpol (1), aber auch im Rahmen der Europäischen Union (2) erarbeitet wurden und werden, bei der praktischen Anwendung der Art. 2 bis 5 sowie der Ausarbeitung der bezüglichen Durchführungsvereinbarung angemessen berücksichtigen werden.

Anmerkung: (1) Interpol International DNA Gateway, (2) Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (2001/C 187/01).

2. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3:

Österreich gestattet den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze seiner DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.

3. Erklärung zu Artikel 8 bis 10:

Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 11 Abs. 2 in verbindlicher Weise insbesondere die maximale Anzahl der potentiell übereinstimmenden Fundstellendatensätze festzulegen ist, die von der Datei führenden Vertragspartei an die jeweils abrufende Vertragspartei zum Zwecke der endgültigen Zuordnung zu einem Fundstellendatensatz übermittelt werden dürfen.

4. Erklärung zu Artikel 23

Für die Erteilung einer Genehmigung durch die Republik Österreich zur Rückführung einer Person über österreichisches Hoheitsgebiet durch eine andere Vertragspartei müssen die Weiterreise und die Übernahme durch das Zielland gesichert sein. Der Antrag auf Durchbeförderung wird abgelehnt, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

  1. 1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
  2. 2. in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten bedroht wäre;
  3. 3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.

5. Erklärung zu Artikel 24 bis 27

Gemäß der in Artikel 47 Absatz 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, wird die Republik Österreich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland anstelle der Bestimmungen der Artikel 24 bis 27 die Artikel 7, 19, 21 und 22 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten anwenden.

6. Erklärung gemäß Artikel 42

Für Österreich werden die folgenden Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres und folgende Behörden und Beamte benannt:

  1. 1. nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
  2. 2. nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
  3. 3. nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
  4. 4. nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
  5. 5. nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, BVT
  6. 6. nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, EKO Cobra
  7. 7. nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/2
  8. 8. nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/3.
  9. 9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten. Das sind:
  10. gemäß Artikel 24 jene Behörden, die gemeinsame Streifen sowie sonstige Einsatzformen bilden: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Referat II/2/a (Exekutivdienst)
  11. gemäß Artikel 24 jene Beamten oder sonstigen staatlichen Bediensteten, die bei solchen Einsätzen mitwirken: Angehörige der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden
  12. gemäß Artikel 25 jene Stellen, die bei Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr unverzüglich zu unterrichten sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
  13. gemäß Artikel 26 jene Behörden, die für die gegenseitige Unterstützung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
  14. gemäß Artikel 27 jene Behörden, die für die Zusammenarbeit über Ersuchen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt

Belgien:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Die Art. 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.

Erklärung zu Art. 42:

  1. 1. Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Art. 6 Abs. 1 ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.
  2. 2. Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Art. 11 ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
  3. 3. Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12 Abs. 2 ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.
  4. 4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Art. 15 ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
  5. 5. Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3 ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
  6. 6. Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Art. 19 ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.
  7. 7. Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Art. 22 ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
  8. 8. Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Art. 23 Abs. 3 ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.
  9. 9. Nach Art. 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.

Deutschland:

Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.

Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.

1. Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:

2. Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:

3. Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:

Für eingehende Ersuchen:

Für ausgehende Ersuchen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

4. Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:

5. Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

6. Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

7. Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

8. Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

9. Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:

Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

  1. a. Nach Art. 24 Abs. 1 (gemeinsame Einsatzformen):
  1. b. Nach Art. 25 Abs. 4 erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):
  1. c. Nach Art. 26 („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):
  1. d. Nach Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen):

Estland:

Nach Art. 2 Abs.3:

In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.

Nach § 11 Abs. 2 Z 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.

Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:

1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1:

2) Nach Art. 12 Abs. 2:

3) Nach Art. 15:

4) Nach Art. 16 Abs. 3:

5) Nach Art. 19:

6) Nach Art. 22:

7) Nach Art. 23 Abs. 3:

8) Nach den Art. 24 und 25:

9) Nach Art. 26 Abs. 1:

10) Nach Art. 26 Abs. 2:

11) Nach Art. 26 Abs. 3:

12) Nach Art. 27:

Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:

  1. 1) sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1;
  2. 2) sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2;
  3. 3) sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 15;
  4. 4) sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3;
  5. 5) sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19;
  6. 6) sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22;
  7. 7) sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 23 Abs. 3;
  8. 8) sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Art. 24 und 25;
  9. 9) sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 1;
  10. 10) sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 2;
  11. 11) sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 3;
  12. 12) sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 27.

Finnland:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Für Finnland ist die in Art. 2 Abs. 3 des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.

Nach Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei kann die Polizei Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, an Polizeibehörden und andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeben, deren Pflichten die Sicherung der justiziellen und sozialen Ordnung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung beziehungsweise Untersuchung von Straftaten sowie die Weiterleitung solcher Fälle an einen Staatsanwalt zur Prüfung der Anklage umfassen, sofern die Daten für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen unabdingbar sind. Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 3 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, können dann weitergegeben werden, wenn die Daten für die Erfüllung der Verpflichtung, für die sie erhoben und aufgezeichnet wurden, unabdingbar sind.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 benennt Finnland folgende nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen:

1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:

2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:

3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:

4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:

5. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Art. 16 Abs. 3:

6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:

7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:

8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:

9. Nationale Behörden und Beamte nach den Art. 24 bis 27:

a) zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Art. 24:

b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Art. 24:

c) Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:

d) zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Art. 26:

e) zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27:

Frankreich:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3: DNA

1) Art. 2 Abs. 3: Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 Anwendung finden:

Fundstellendatei der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke (FNAEG)

2) Bedingungen für den Abruf:

Der Abruf der Fundstellenfassung der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke kann nur für Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf Personen gestattet werden, bei denen es einen oder mehrere triftige Gründe für den Verdacht gibt, sie hätten ein Verbrechen oder Vergehen begangen.

Erklärung zu Art. 42 Abs. 1: Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Art. 6 Abs. 1: Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-Dateien

  1. 31 avenue Franklin Roosevelt

Art. 11 Abs. 1: Automatisierter Austausch von daktyloskopischen Daten

  1. 31 avenue Franklin Roosevelt

Art. 12 Abs. 2: Einsicht in die Fahrzeugregisterdaten

Art. 15: Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer Art

Art. 16 Abs. 3: Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Art. 19: Bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter

Art. 22: Dokumentenberater

  1. 75  800 Paris cedex

Art. 23 Abs. 3: Rückführungsmaßnahmen

  1. 75  800 Paris cedex

Art. 24: Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen

  1. 75  800 Paris cedex

Art. 25 und 26: Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):

Deutschland

CCPD Kehl

Belgien

CCPD Tournai

Spanien

CCPD Hendaye

Italien

CCPD Ventimiglia

Luxemburg

CCPD Luxemburg

  

Art. 27: Zusammenarbeit auf Ersuchen

Luxemburg:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:

  1. 1. die kriminalistische DNA-Behandlung, die DNA-Profile erfasst, die im Rahmen von vorangegangenen Beweiserhebungen oder laufenden Voruntersuchungen auf Basis menschlicher Zellen erstellt wurden:
  1. die bei den Tatorten oder anderswo entdeckt wurden, identifiziert oder nicht oder
  1. bei verdächtigten oder beschuldigten Personen behoben wurden;
  1. 2. die DNA-Behandlung bei Verurteilten, die DNA-Profile von Personen erfasst, die zu einer Gefängnisstrafe oder einer strengeren Strafe verurteilt wurden.

Gemäß der Bestimmungen anderer in Kraft stehender internationaler Verträge über Rechtshilfe dürfen seitens des Großherzogtums Luxemburg übermittelte Informationen von der empfangenden Vertragspartei erst dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die zuständigen luxemburgischen Justizbehörden die Erlaubnis dazu erteilen.

Gemäß Art. 42 des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:

  1. 1. für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Art. 3 und 4: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  2. 2. für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Art. 9: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  3. 3. für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
  4. 4. für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Großveranstaltungen: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
  5. 5. für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  6. 6. für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Art. 17 bis 19: der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;
  7. 7. für die Dokumentenberater gemäß Art. 22: der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;
  8. 8. für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Art. 23: die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;
  9. 9. für die Behörden und Beamten gemäß Art. 24 bis 27: die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.

Niederlande:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags benennt das Königreich der Niederlande folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

  1. das Niederländische Kriminaltechnische Institut (Nederlands Forensisch Instituut/NFI) als nationale Kontaktstelle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags;
  2. das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Vertrags;
  3. das Staatliche Kraftfahramt (Rijksdienst voor het Wegverkeer/RDW) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Vertrags;
  4. das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 15 des Vertrags;
  5. der Nationale Koordinator für Terrorismusbekämpfung (Nationaal Coördinator Terrorismebestrijding/NCTb) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Vertrags;
  6. die Einheit für besonderes Sicherheitsaufgaben (Brigade Speciale Beveiligingsopdrachten/BSB) der Königlichen Marechaussee als nationale Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 17 Abs. 4 des Vertrags;
  7. die Einheit für Polizei- und Sicherheitsaufgaben, Abteilung Bewaffneter Schutz (Brigade Politie en Beveiliging, Afdeling Gewapende Beveiliging) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Vertrags;
  8. der Leiter des Kompetenzzentrums für Identitätsbetrug und Dokumentenprüfung (Expertise Centrum Identiteitsfraude en Documenten/ECID) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 22 des Vertrags;
  9. die Dienststelle für Rückkehr und Rückführung (Dienst Terugkeer en Vertrek/DTV), Abteilung Besondere Rückführungsmaßnahmen und Buchungen (Afdeling bijzonder vertrek en boekingen), des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Vertrags;
  10. das Landespolizeikorps, Büro für Konflikt- und Krisenbewältigung (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD, Bureau Conflicten en Crisisbeheersing), die gemeinsamen Leitstellen der betreffenden Polizeiregionen sowie die „Commander of national and foreign squads“ der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstellen im Sinne von Art. 25 des Vertrags;
  11. das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (Landelijk Operationeel Coördinatie Centrum/LOCC) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 26 des Vertrags;
  12. das Büro für internationale Angelegenheiten (Bureau Internationale Zaken) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen und die Abteilung Operative Angelegenheiten und Ereignismanagement (Afdeling Operationele Zaken en Incidentenmanagement) des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 28 des Vertrags.

Für die Anwendung der Art. 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Art. 3 des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.

Rumänien:

A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

1. erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:

  1. a) Verdächtige – Einzelpersonen, über die Daten und Informationen in dem Sinne vorliegen, dass sie Täter, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf Straftaten sein könnten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  2. b) Einzelpersonen, die letztendlich zu Haftstrafen verurteilt wurden aufgrund von Straftaten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  3. c) biologische Spuren aus der Spurensicherung am Tatort;
  4. d) nicht identifizierte Leichen, nach Naturkatastrophen, Massenunfällen, Morden oder terroristischen Handlungen vermisste oder verstorbene Personen.

2. erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um

  1. a) Einzelpersonen aus einem Kreis von Verdächtigen auszuschließen und Personen zu identifizieren, die Straftaten begangen haben, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  2. b) Einzelpersonen zu identifizieren, die Opfer von Naturkatastrophen, Massenunfällen oder terroristischen Handlungen geworden sind;
  3. c) Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;
  4. d) die Personen zu identifizieren, die an Straftaten beteiligt sind, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen.

B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.

C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen

  1. a) des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beziehungsweise Z. 7 bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und
  2. b) des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:

1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:

2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:

3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:

4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:

5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:

6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:

7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:

8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:

9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:

  1. a) nach Art. 24 die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;
  2. b) nach Art. 25 die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;
  3. c) nach Art. 26 die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;
  4. d) nach Art. 27 das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.

D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Slowakei:

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:

Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.

Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:

  1. 812  72 Bratislava
  1. 812  72 Bratislava

2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:

  1. 812  72 Bratislava
  1. 812  72 Bratislava

3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:

  1. 812  72 Bratislava

4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:

  1. 812  72 Bratislava

5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3:

  1. 812  72 Bratislava

6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:

  1. 812  72 Bratislava

7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:

  1. 812  72 Bratislava

8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:

  1. 812  72 Bratislava

9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27:

a) die Behörden nach Artikel 24

  1. für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:
  1. 812  72 Bratislava

– für gemeinsame Streifen (in offener Form):

  1. 815  11 Bratislava

– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:

  1. 824  97 Bratislava

b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24:

  1. Polizeibeamte,
  2. Beamte der Bahnpolizei,
  3. Zollbeamte,

c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:

  1. 812  72 Bratislava
  1. 826  04 Bratislava

d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26:

  1. 812  72 Bratislava
  1. 826  04 Bratislava
  1. 826  86 Bratislava 29

e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27:

  1. 812  72 Bratislava

Slowenien:

Erklärung zu Art. 2:

Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.

Gemäß Art. 42 benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:

  1. 1. nach Art. 6 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Zentrum für forensische Untersuchungen
  1. 2. nach Art. 11 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Zentrum für forensische Untersuchungen
  1. 3. nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Direktorat innere Verwaltungsangelegenheiten
  1. 4. nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der uniformierten Polizei
  4. Sektor Allgemeine Polizei
  1. 5. nach Art. 16 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der Kriminalpolizei
  4. Abteilung Organisiertes
  5. Kriminal und Terrorismus
  1. 6. nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Spezialeinheit
  1. 7. nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der uniformierten Polizei
  4. Sektor Grenzpolizei
  1. 8. nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der uniformierten Polizei
  4. Ausländerzentrum
  1. 9. nach Art. 24 die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der uniformierten Polizei
  4. Sektor Allgemeine PolizeiŠtefanova ulica 2
  1. 10. nach Art. 25 die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Einsatz- und Kommunikationszentrum
  1. 11. nach Art. 26 die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der uniformierten Polizei
  4. Sektor Sicherheitsplanung und Friedensmissionen
  1. 12. nach Art. 27 die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:
  1. Ministerium für Innere Angelegenheiten
  2. Polizei, Generaldirektion der Polizei
  3. Direktion der Kriminalpolizei
  4. Sektor Internationale polizeiliche Zusammenarbeit

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.

Ungarn:

Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:

  1. a) Die in Art. 2 Abs. 3 des Prümer Vertrags erwähnte nationale DNA-Analyse- Datei ist das in Kapitel VI des Gesetzes LXXXV/1999 bezeichnete Register der DNA-Profile, das einen Teil des Strafregisters bildet.
  2. b) Für den in Art. 2 Abs. 3 erwähnten automatisierten Abruf nennt unser innerstaatliches Recht keine Bedingungen.

Erklärung zu Art. 42:

  1. a) Die Benennung von nationalen Kontaktstellen gem. Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 und Art. 16 Abs. 3 des Vertrags von Prüm wird von Ungarn zurückgezogen, da die mit diesen Abschnitten des Prümer Vertrags identischen Verordnungen durch die Verabschiedung des Beschlusses des EU-Rates 2008/615/IB über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 23.06.2008 Teil des einheitlichen Rechts der Europäischen Union geworden sind.
  2. b) Die im 19. und 22. Artikel des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist das Nationale Polizeipräsidium.
  3. c) Die im Art. 23 Abs. 3 des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist die Behörde für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.
  4. d) Unter dem Begriff Polizeibeamten des Art. 25 des Vertrags von Prüm sind Personen zu verstehen, die bei der Polizei oder der Nationalen Steuer- und Zollbehörde arbeiten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die hohen Vertragsparteien dieses Vertrags, Mitgliedstaaten der Europäischen Union ‑

in der Erwägung, dass es in einem Raum des freien Personenverkehrs wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zusammenarbeit verstärken, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration wirksamer zu bekämpfen,

in dem Bestreben, zur Fortentwicklung der Europäischen Zusammenarbeit unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorreiterrolle bei der Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, vor allem durch einen verbesserten Austausch von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, einzunehmen und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu eröffnen,

in dem Bestreben, die Regelungen des vorliegenden Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, um eine unionsweite Verbesserung des Austauschs von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, zu erreichen und hierfür die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen,

unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der beteiligten Staaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die empfangende Vertragspartei voraussetzt,

in der Erwägung, dass unbeschadet des derzeit geltenden innerstaatlichen Rechts geeignete gerichtliche Überprüfungen der in diesem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen beibehalten und vorgesehen werden müssen,

in der Bereitschaft, diesen Vertrag durch weitere Übereinkünfte zu ergänzen, um den automatisierten Abruf von Daten aus weiteren geeigneten Datenbanken zu ermöglichen, soweit dies zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig und verhältnismäßig ist ‑

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anlage 1 zum Vertrag = Anlage 1

Anlage 2 zum Vertrag = Anlage 2

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.9.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Verwaltungsdaten, Polizeivertrag

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR30005529

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