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BGBl III 114/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 63/2008) hinterlegt:

Staaten

Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Inkrafttreten gem. Art. 51 Abs. 3:

Estland

23. September 2008

22. Dezember 2008

Rumänien

3. Dezember 2008

3. März 2009

Slowakei

27. Februar 2009

28. Mai 2009

Estland:

Nach Art. 2 Abs.3:

In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.

Nach § 11 Abs. 2 Z. 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.

Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:

  1. 1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1: Estonian Forensic Science Institute (Eesti Kohtuekspertiisi Instituut)
    Pärnu mnt 328
    11611 Tallinn
  2. 2) Nach Art. 12 Abs. 2: Estonian Motor Vehicle Registration Centre (Eesti Riiklik Autoregistrikeskus)
    Mäepealse 19
    12618 Tallinn
  3. 3) Nach Art. 15: Police Board (Politseiamet)
    Pärnu mnt 139
    15060 Tallinn
  4. 4) Nach Art. 16 Abs. 3: Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
    Toompuiestee 3
    10142 Tallinn
  5. 5) Nach Art. 19: Information and Analysis Department of the Ministry of the Interior
    (Siseministeeriumi teabe- ja analüüsiosakond)
    Ministry of Interior
    Pikk 61
    15065 Tallinn
  6. 6) Nach Art. 22: Board of Border Guard (Piirivalveamet)
    Pärnu mnt 139/1
    15183 Tallinn
  7. 7) Nach Art. 23 Abs. 3: North Border Guard District (Põhja Piirivalvepiirkond)
    Pärnu mnt 139/1
    15183 Tallinn
  8. 8) Nach den Art. 24 und 25: Board of Border Guard (Piirivalveamet)
    Süsta 15
    11712 Tallinn

    Tax and Customs Board (Maksu- ja Tolliamet)
    Juhtimiskeskus (control station)
    Narva mnt 9j
    15176 Tallinn

    Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
    Toompuiestee 3
    10142 Tallinn

    Police Board (Politseiamet)
    Pärnu mnt 139
    15060 Tallinn

    Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
    Tööstuse 52
    10416 Tallinn

    Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
    Ädala 4e
    10614 Tallinn

  9. 9) Nach Art. 26 Abs. 1: Ministry of the Interior (Siseministeerium)
    Pikk 61
    15065 Tallinn
  10. 10) Nach Art. 26 Abs. 2: Police Board (Politseiamet)
    Pärnu mnt 139
    15060 Tallinn

    Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
    Tööstuse 52
    10416 Tallinn

    Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
    Ädala 4e
    10614 Tallinn

  11. 11) Nach Art. 26 Abs. 3: Police Board (Politseiamet)
    Pärnu mnt 139
    15060 Tallinn
  12. 12) Nach Art. 27: Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
    Tööstuse 52
    10416 Tallinn

Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:

  1. 1) sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1;
  2. 2) sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2;
  3. 3) sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 15;
  4. 4) sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3;
  5. 5) sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19;
  6. 6) sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22;
  7. 7) sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 23 Abs. 3;
  8. 8) sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Art. 24 und 25;
  9. 9) sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 1;
  10. 10) sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 2;
  11. 11) sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 3;
  12. 12) sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 27.

Rumänien:

A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

1. erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:

  1. a) Verdächtige - Einzelpersonen, über die Daten und Informationen in dem Sinne vorliegen, dass sie Täter, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf Straftaten sein könnten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  2. b) Einzelpersonen, die letztendlich zu Haftstrafen verurteilt wurden aufgrund von Straftaten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  3. c) biologische Spuren aus der Spurensicherung am Tatort;
  4. d) nicht identifizierte Leichen, nach Naturkatastrophen, Massenunfällen, Morden oder terroristischen Handlungen vermisste oder verstorbene Personen.

2. erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um

  1. a) Einzelpersonen aus einem Kreis von Verdächtigen auszuschließen und Personen zu identifizieren, die Straftaten begangen haben, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
  2. b) Einzelpersonen zu identifizieren, die Opfer von Naturkatastrophen, Massenunfällen oder terroristischen Handlungen geworden sind;
  3. c) Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;
  4. d) die Personen zu identifizieren, die an Straftaten beteiligt sind, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen.

B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.

C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen

  1. a) des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beziehungsweise Z. 7 bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und
  2. b) des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:

1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:

  1. General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, Biological Expertise Unit, National System for Judicial Genetic Data
    Adresse: Soseaua Stefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucuresti

2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:

  1. General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, AFIS Unit
    Adresse: Soseaua Stefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucuresti

3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:

  1. Driving Licenses and Vehicle Registration Directorate, Vehicle Evidence and Registration Unit
    Adresse: Soseaua Pipera, nr. 49, 014254, Sector 2, Bucuresti

4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:

  1. General Inspectorate of Romanian Gendarmerie, National Contact Point for Sport Events
    Adresse: Str. Jandarmeriei nr. 9-11, 013894, Sector 1, Bucuresti

5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:

  1. Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
    Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucuresti

6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:

  1. Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
    Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucuresti

7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:

  1. General Inspectorate of Border Police, Countering Illegal Migration, Directorate Forensic Unit
    Adresse: Strada Razoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucuresti

8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:

  1. Romanian Office for Emigration, Readmissions and Escorts Unit
    Adresse: Strada Eforie, nr. 3-5, 050037, Sector 5, Bucuresti

9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:

  1. a) nach Art. 24 die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;
  2. b) nach Art. 25 die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Razoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucuresti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;
  3. c) nach Art. 26 die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucuresti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;
  4. d) nach Art. 27 das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucuresti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.

D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Slowakei:

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:

Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.

Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:

Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.

Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

  1. 1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1: Technische Informationen:
    Institute of Forensic Science
    Department of Forensic Biology and DNA Analysis
    Sklabinská 1
    812 72 Bratislava

    Personenbezogene Daten:
    Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava
  2. 2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1: Technische Informationen:
    Institute of Forensic Science
    Department of fingerprint identification
    Sklabinská 1
    812 72 Bratislava
    Personenbezogene Daten:
    Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava
  3. 3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2: Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava
  4. 4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15: Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava
  5. 5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3: Presidium of the Police Force
    Fight against Organized Crime Bureau
    Counter Terrorism Unit
    Racianska 45
    812 72 Bratislava
  6. 6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19: Presidium of the Police Force
    Unit of Special Assignment („Lynx Commando“)
    Racianska 45
    812 72 Bratislava
  7. 7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22: Ministry of Interior of the Slovak Republic
    Bureau of Border and Alien Police
    Vajnorská 25
    812 72 Bratislava
  8. 8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3: Ministry of Interior of the Slovak Republic
    Bureau of Border and Alien Police
    Vajnorská 25
    812 72 Bratislava
  9. 9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27: a) die Behörden nach Artikel 24

    - für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:

    • Presidium of the Police Force
      International Police Cooperation Bureau
      SPOC (Single Point of Contact)
      Pribinova 2
      812 72 Bratislava

      Railway Police
      Operational Unit
      Sancová 1
      P.O. Box 203
      810 00 Bratislava 1

    - für gemeinsame Streifen (in offener Form):

    • Customs Directorate of the Slovak Republic
      Mierová 23
      815 11 Bratislava

    - für sonstige gemeinsame Einsatzformen:

    • Customs Criminal Office
      Bajkalská 24
      824 97 Bratislava
  10. b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24: - Polizeibeamte,

    - Beamte der Bahnpolizei,

    - Zollbeamte,

  11. c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:
    Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava

    Ministry of Interior of the Slovak Republic
    Section of Crisis Management and Civil Protection
    Drienová 22
    826 04 Bratislava

    Railway Police
    Operational Unit
    Sancová 1
    P.O. Box 203
    810 00 Bratislava 1

  12. d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26: Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava

    Ministry of Interior of the Slovak Republic
    Section of Crisis Management and Civil Protection
    Operational centre
    Drienová 22
    826 04 Bratislava

    Presidium of the Fire and Rescue Services
    Operational Unit
    826 86 Bratislava 29
    Railway Police
    Operational Unit
    Sancová 1
    P.O. Box 203
    810 00 Bratislava 1

  13. e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27: Presidium of the Police Force
    International Police Cooperation Bureau
    SPOC (Single Point of Contact)
    Pribinova 2
    812 72 Bratislava
    Railway Police
    Operational Unit
    Sancová 1
    P.O. Box 203
    810 00 Bratislava 1

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