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Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 43/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2014

Typ

Vertrag - Kosovo

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Unterzeichnungsdatum

21.06.2013

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße

StF: BGBl. III Nr. 161/2014 idF BGBl. III Nr. 43/2023

Sprachen

Albanisch, Deutsch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 der Vereinbarung erfolgten am 4. April bzw. 24. Juli 2014; die Vereinbarung tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

P R Ä A M B E L

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben Folgendes vereinbart:

Anmerkung

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 43/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.

Schlagworte

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20008921

Dokumentnummer

NOR40164552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte