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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1981

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse *)

StF: BGBl. Nr. 76/1981

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Ratifikationstext

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 2 am 26. Feber 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben auf Grund des Artikels 6 des in Wien am 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse abgeschlossenen Vertrages folgendes vereinbart:

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 75/1981

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