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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1981
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse *)
StF: BGBl. Nr. 76/1981
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Ratifikationstext
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 2 am 26. Feber 1981 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben auf Grund des Artikels 6 des in Wien am 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse abgeschlossenen Vertrages folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 75/1981
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