§ 0
Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Beachte
Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 5 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
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