§ 0
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2007
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 11. Oktober 2005 bzw. durch die Schweiz am 11. Oktober 2007 mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben
- in der Absicht die Zusammenarbeit in Asylangelegenheiten zu vertiefen
- unter Beachtung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge1, abgeändert durch das Protokoll2 von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) und
- in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
- unter Beachtung des Datenschutzes und nach Maßgabe der Bestimmungen der nationalen Rechtsordnungen
Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
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